BFH: Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung aufgrund nicht durchsetzbarer Sanierung des Wohnhauses

Negative Einkünfte aus Vermietung einer leerstehenden Wohnung sind steuerlich nicht absetzbar, wenn nicht die Absicht der Einkünfteerzielung besteht. Eine solche kann verneint werden, wenn die Wohnung aufgrund erheblicher Sanierungsbedürftigkeit unvermietbar ist und eine Sanierung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1993 kaufte sich ein Ehepaar eine Eigentumswohnung. Das Gebäude befand sich bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Sanierungsstaus in einem maroden Zustand. Seit dem Jahr 1999 stand die Wohnung aus diesem Grund leer. So fehlten etwa eine Heizungsanlage und TV-Anschlüsse. Sanierungsarbeiten konnten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden. So waren viele Wohnungseigentümer nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar. Für die Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2006 bis 2010 machte der Ehemann negative Einkünfte aus Vermietung als Werbungskostenüberschüsse geltend. Das Finanzamt erkannte dies zunächst an. Im April 2012 erließ es jedoch geänderte Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2010, in denen die Werbungskostenüberschüsse nicht enthalten waren. Dagegen erhob der Ehemann Klage.

Finanzgericht wies Klage ab Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab. Eine steuerliche Absetzbarkeit der leerstehenden Wohnung komme nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Absicht zur Einkünfteerzielung fehle. Die fehlende Absicht ergebe sich daraus, dass sich die Wohnung in einem nicht vermietbaren Zustand befand. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

Bundesfinanzhof verneint ebenfalls steuerliche Absetzbarkeit der leerstehenden Wohnung Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Aufwendungen für Wohnungen, die nach vorheriger Vermietung leer stehen, seien auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers aufgrund des unvermietbaren Zustands der Wohnung verneint habe. Zwar habe sich der Kläger intensiv und ernsthaft um eine Sanierung bemüht. Jedoch sei dies wegen der fehlenden Mitwirkung der anderen Eigentümer gescheitert.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesfinanzhof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:31.01.2017
  • Aktenzeichen:IX R 17/16

Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)