Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass es einer ausgebildeten Krankenschwester, die langjährig Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter bezieht, zumutbar ist, sich auf einen Vermittlungsvorschlag als Altenpflegerin zu bewerben.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen eine dreimonatige Minderung der SGB II - Leistungen um 30% ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen, dass das Jobcenter als Arbeitsvermittler ungeeignet sei, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur "Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv" und einer Altenpflegerin verkannt werde, hatte jedoch keinen Erfolg.
Vermittlungsvorschlag benennt Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für offene Stelle
Das Sozialgericht Stuttgart verwies darauf, dass nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar sei, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspreche, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet wurde. Im Übrigen sei in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt worden.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Hartz IV: Sechs Stellenbewerbungen pro Monat für SGBII-Leistungsbezieher zumutbar ( Sozialgericht KarlsruheUrteil[Aktenzeichen: S 13 AS 3611/16] )
- Hartz IV: Wiederholtes Unterlassen von Bewerbungsbemühungen führt zum Wegfall des Arbeitslosengeldes ( Sozialgericht StuttgartBeschluss[Aktenzeichen: S 24 AS 2153/11 ER] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Sozialgericht Stuttgart
- Entscheidungsart:Gerichtsbescheid
- Datum:28.03.2018
- Aktenzeichen:S 24 AS 6418/17