Deutsche Umwelthilfe kann Dieselfahrverbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungsverfahren erzwingen

Das Land Nordrhein-Westfalen muss nicht mit einem Zwangsgeld wegen unzureichender Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen zum Luftreinhalteplan Düsseldorf rechnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Anschluss an den im August durchgeführten Erörterungstermin und lehnte damit den entsprechenden Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe ab.

Zur Begründungführte das Verwaltungsgericht aus, dass in dem Entwurf des Luftreinhalteplanes Düsseldorf 2018 das Land seiner ihm durch das Urteil vom 13. September 2016 auferlegten Verpflichtung zur ernstlichen Prüfung und Abwägung von Dieselfahrverboten nachgekommen sei. Diese sei zwar durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 konkretisiert, nicht aber in eine Pflicht zur Einführung von Fahrverboten geändert worden. Daher könne die Deutsche Umwelthilfe ein Dieselfahrverbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungsverfahren erzwingen. Ob die durch die Bezirksregierung Düsseldorf vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Fakten allen rechtlichen Anforderungen genüge, müsse vielmehr in einem etwaigen neuen Klageverfahren geklärt werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:06.09.2018
  • Aktenzeichen:3 M 123/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online