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Geldbuße von 15 EUR rechtfertigt grundsätzlich Anordnung von Erzwingungshaft
Weigert sich ein Betroffener eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR zu zahlen, rechtfertigt dies grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dabei ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. So ist eine Erzwingungshaft unzulässig, wenn bereits das Verlangen einer Vermögensauskunft unverhältnismäßig wäre. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.