Geldbuße von 15 EUR rechtfertigt grundsätzlich Anordnung von Erzwingungshaft

Weigert sich ein Betroffener eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR zu zahlen, rechtfertigt dies grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dabei ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. So ist eine Erzwingungshaft unzulässig, wenn bereits das Verlangen einer Vermögensauskunft unverhältnismäßig wäre. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR zu zahlen. Dadurch erhöhte sich die Forderung durch Mahngebühren, Zustellungskosten und Pfändungsgebühren auf 76 EUR. Die zuständige Behörde beantragte daher beim Amtsgericht Dortmund die Anordnung von Erzwingungshaft, um den Betroffenen zur Zahlung zu bewegen. Vollstreckungsversuche unternahm die Behörde aufgrund von Personalmangel nicht. Ein Verfahren zur Abgabe der Vermögenauskunft hielt sie aufgrund der geringen Forderung für unverhältnismäßig.

Grundsätzliche Zulässigkeit der Erzwingungshaft Das Amtsgericht Dortmund führte zu dem Fall zunächst aus, dass auch eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG ermögliche. Jedoch stehe dies unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.

Unverhältnismäßigkeit der Erzwingungshaft Die Anordnung von Erzwingungshaft sei nach Ansicht des Amtsgerichts unverhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es gerade bei derart geringen Geldbußen zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen. Dies gelte umso mehr, da die Behörde davon ausgehe, dass es sogar unverhältnismäßig wäre wegen zu vollstreckenden 76 EUR eine Vermögensauskunft zu verlangen, obwohl diese von deutlich geringerer Eingriffsintensität sei als eine Haft. Auf einen Personalmangel könne sich die Behörde nicht berufen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Dortmund
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:23.02.2017
    • Aktenzeichen:729 OWi 19/17 (b)

    Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)