Die Telekom hatte den Mandanten vor dem Amtsgericht Freiberg zur Zahlung von 399,95 EUR für die Montage des Anschlusspunktes des Liniennetzes innerhalb des Gebäudes (APL) des Mandanten verklagt. Der Mandant hatte sich geweigert die Kosten in derartiger Höhe zu zahlen. Dabei hatte die Telekom nämlich nicht darauf hingewiesen, dass der Anschluss außerhalb des Gebäudes kostenlos gewesen wäre. Der Beklagte hätte dann einen solchen Auftrag natürlich nicht erteilt. Die Arbeiten selbst dauerten 10 Minuten, nach Ansicht des Sachverständigen maximal eine halbe Stunde, so dass sich ein Stundensatz von 800,00 EUR ergeben würde.
Die Beratungspflichtverletzungen wollte das Amtsgericht zunächst nicht erkennen, so dass wir uns auch auf die Sittenwidrigkeit der in Rechnung gestellten Kosten berufen haben. Nach der Rechtsprechung liegt Wucher bzw. ein sittenwidriges Geschäft bzw. die Vermutung dafür vor, wenn die Leistung um 100 % erhöht ist. Das Amtsgericht hat nach einigem Zögern hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem der Sachverständige mitteilte, dass für diese Tätigkeiten inklusive Anfahrt nicht mehr als 100,00 EUR überhaupt entstehen, was der Sachverständige als Maximalwert darstellte. Die abgerechneten Kosten seien damit deutlich überhöht, zumal die Telekom Rahmenverträge mit örtlichen Elektrounternehmen deutlich günstiger abschließt und diese beauftragt.
Nach Eingang des Gutachtens hat die Telekom die Klage zurückgenommen.
Es ist also davon auszugehen, dass die Telekom derartige Kosten zig-fach Kunden in Rechnung stellt, obwohl sie weiß, dass hier deutlich überhöht abgerechnet wird.