Durch Versäumnisurteil wurde festgestellt, dass der Bausparvertrag des Klägers ungekündigt fortbesteht. Die Beklagte hatte den Bausparvertrag des Klägers gekündigt und mit erheblichem Aufwand gegenüber dem Gericht begründet, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens wegen des allgemeinen Zinsniveaus ernst und die zukünftige Tragfähigkeit zweifelhaft ist. Sie hat sich damit auf die rechtliche Argumentation des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen.
Diese Argumentation hat wohl andere Gerichte bisher nicht überzeugt, so dass die Bausparkasse das Urteil in Kauf nahm.
Ansprechpartner in der Kanzlei Stolpe Rechtsanwälte sind Rechtsanwalt Stolpe und Rechtsanwalt Süß.