Sektkellerei darf alkoholfreies Getränk aus Traubensaft und geschwefeltem Traubenmost herstellen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine Privat-Sektkellerei aus Neustadt berechtigt ist, ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft und geschwefeltem Traubenmost herzustellen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in Neustadt eine Sektkellerei, in der sie auch alkoholfreie Getränke herstellt. Sie produziert u.a. ein Getränk, das aus Traubensaft und zugesetzter Kohlensäure besteht. Zur Herstellung dieses Getränks beabsichtigt die Klägerin künftig auch Traubenmost zu verwenden. Dieser soll geschwefelt sein, der Schwefelgehalt soll 200 mg/l nicht übersteigen.
Klägerin weist auf Verwendung von Schwefeldioxid als Antioxidationsmittel hin Im September 2017 wies die Klägerin den beklagten Landkreis Bad Dürkheim darauf hin, dass sie dem von ihr hergestellten Getränk aus Traubensaft und Kohlensäure Traubenmost zusetzen und in diesem Zusammenhang Schwefeldioxid als Antioxidationsmittel einsetzen wolle. Damit war der Beklagte nicht einverstanden. Seiner Meinung nach dürfe Traubensaft nach geltendem EU-Recht nicht mit Schwefeldioxid versetzt werden. Traubenmost sei überdies nicht zum direkten Verzehr bestimmt, sondern nur ein Zwischenprodukt bei der Weinherstellung. Durch die Vermischung der beiden Produkte wolle die Klägerin die verbraucherschützende Regelung, dass Traubensaft kein Schwefeldioxid zugesetzt werden dürfe, umgehen.
EU-Verordnungen sieht laut Klägerin keine Einschränkungen für Einsatz bei Traubenmost vor Die Klägerin erhob daraufhin im März 2018 Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Neustadt. Zur Begründung führte sie aus, dass der Einsatz von Schwefeldioxid zulässig sei, da in den einschlägigen EU-Verordnungen keine Einschränkungen für den Einsatz bei Traubenmost vorgesehen seien. Die Europäische Kommission habe in einem Schreiben vom 9. Dezember 2014 bereits bestätigt, dass der Einsatz von Schwefeldioxid auch für den teilweise gegorenen Traubenmost ("Federweißer") zugelassen sei. Traubenmost sei auch für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt. Er sei auch als Zutat in anderen Lebensmitteln ausdrücklich vorgesehen, so in alkoholfreiem Wein. Das im Lebensmittelrecht allgemein anerkannte Prinzip des "Carry-over" führe dazu, dass das im Traubenmost zugelassene Schwefeldioxid bei einer Mischung mit Traubensaft auch im Endprodukt vorhanden sein könne. Dem Verbraucherschutz sei mit einer entsprechenden obligatorischen Kennzeichnung genüge getan.
Verwendung von geschwefelten Traubenmost als Zutat bei alkoholfreiem Getränk zulässig Das Verwaltungsgericht Trier gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts insbesondere die EU-Verordnungen Nr. 1308/2013 und Nr. 1333/2008 ausschlaggebend seien. In der Verordnung Nr. 1308/2013 seien die hier wichtigen Begrifflichkeiten definiert. Demnach sei Traubensaft das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das so behandelt worden sei, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet und aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden sei. Der Ausdruck "Traubenmost" hingegen bezeichne das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol werde geduldet. Die EU-Verordnung Nr. 1333/2008 regele, welche Zusatzstoffe in welchen Lebensmitteln in welcher Konzentration zulässig seien. Tatsächlich sei der Zusatz von Schwefeldioxid zu Traubensaft nach dieser Verordnung verboten. Allerdings sei der Zusatz von Schwefeldioxid in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l in Wein und anderen Produkten gemäß der Verordnung 1308/2013 zulässig, sofern es sich um alkoholfreie Produkte handele. Der Traubenmost sei in dieser Verordnung als Produkt aufgeführt. Er sei auch alkoholfrei, sodass ihm Schwefeldioxid in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l zugesetzt werden dürfe. In Artikel 18 der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 sei der sogenannte "Migrationsgrundsatz" festgeschrieben. Demnach dürfe ein Lebensmittelzusatzstoff in einem zusammengesetzten Lebensmittel, das nicht in Anhang II aufgeführt sei, enthalten sein, falls der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sei. Das von der Klägerin geplante Produkt "perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost" sei ein aus Traubensaft und Traubenmost zusammengesetztes Lebensmittel, das nicht in Anhang II der Verordnung aufgeführt sei. Da die Verwendung von Schwefeldioxid in Traubenmost zulässig sei, sei es nach dem "Migrationsgrundsatz" auch erlaubt, den geschwefelten Traubenmost als Zutat zu verwenden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Neustadt
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.09.2018
  • Aktenzeichen:5 K 285/18.NW

Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online