Anstauung von Regenwasser auf einer mit einer Mauer umgegebenen Terrasse stellt keine Überschwemmung dar

Kommt es zu einem Wasserschaden in einem Haus, weil sich auf einer mit einer Mauer umgebenen Terrasse Regenwasser anstaut, so haftet dafür nicht die Wohngebäudeversicherung. Denn in einem solchen Fall liegt keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund heftigen Niederschlags staute sich auf der Terrasse eines Ferienhauses Wasser an. Da die Terrasse von einer Mauer umgeben war, konnte das Regenwasser nicht abfließen. Es drang daher in das Untergeschoss des Hauses ein und verursachte dort einen Wasserschaden. Der Eigentümer des Ferienhauses beanspruchte aufgrund dessen seine Wohngebäudeversicherung. Er sah in dem Wasserschaden den Versicherungsfall "Überschwemmung" gegeben. Die Versicherung sah dies aber anders. Der Hauseigentümer musste daher Klage erheben.

Landgericht wies Klage ab Das Landgericht Kempten wies die Klage ab. Es sah eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen als nicht gegeben. Das angestaute Regenwasser habe gerade nicht durch die Überflutung des Grundstücks abfließen können, so das Gericht, sondern durch die bauliche Gegebenheit. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz bestehe nicht. Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen habe nicht vorgelegen, da die bauliche Beschaffenheit der Terrasse für das mangelnde Abfließen und das Eindringen von Wasser in das Untergeschoss des Gebäudes ursächlich gewesen seien. Nach gefestigter Rechtsprechung liege keine Überschwemmung vor, wenn mangelnde Entwässerung von Flachdächern, Terrassen oder Balkonen zur Anstauung von Wassermassen führe, also keine Überflutung des Grundstücks für die Beeinträchtigung des Abflusses ursächlich sei.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Landgericht DortmundUrteil[Aktenzeichen: 2 O 452/11]
  • Vorinstanz:
    • Landgericht KemptenUrteil[Aktenzeichen: 14 O 1976/14]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht München
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:13.07.2017
  • Aktenzeichen:14 U 3092/15

Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)