Beschluss über Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt Fremdfirma mit Winterdienst durch Wohnungseigentümer entspricht regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt einer Fremdfirma mit der Durchführung des Winterdienstes, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies gilt insbesondere, wenn die Wohnungseigentümer nicht ausreichend über die mit Mini-Jobs verbundenen Risiken und Pflichten informiert wurden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2015 trafen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Beschluss, wonach für die Durchführung des Winterdienstes Mini-Jobber eingestellt werden sollen. Ein Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage gegen den Beschluss.

Amtsgericht gab Klage statt Das Amtsgericht Kirchhain gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach entspreche der Beschluss über die Beauftragung von Mini-Jobbern nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Gegen die Entscheidung legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Unzulässigkeit des Beschlusses Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück. Der Beschluss, wonach Mini-Jobber mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt werden sollen, entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Unzulässiger Beschluss über Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt Fremdfirma Es sei nach Ansicht des Landgerichts fraglich, ob die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten gewährleistet sei, wenn der Winterdienst auf Mini-Jobber übertragen werde, die jeder für sich selbst gegenüber den Eigentümern verantwortlich sei. Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Inhaber allein verantwortlich sei, gewährleiste insbesondere, dass der Winterdienst umgehend bei Bedarf erfüllt werden könne, um Haftungsfälle zu vermeiden. Solche Unternehmen verfügen regelmäßig über einen Personalüberhang, aus dem sie Not- oder Ausfälle decken können, oder über Quellen, über die sie kurzfristig geeignetes Personal beschaffen können.

Notwendige Information der Wohnungseigentümer über Risiken und Pflichten Zudem seien an jeden Minijob vielfältige sozial- und arbeitsrechtliche Folgen geknüpft, so das Landgericht, über die die Wohnungseigentümer unterrichtet werden müssen. Die Eigentümer benötigen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ausreichende Informationen über die Risiken und Pflichten der Beauftragung von Mini-Jobbern. Dies sei hier nicht geschehen. Es sei daher auszuschließen, dass sie bei der Beschlussfassung überhaupt die Folgen des Beschlusses hinreichend gewürdigt und überblickt haben.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • BundesgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: V ZR 161/11]
  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht KirchhainUrteil[Aktenzeichen: 7 C 326/15 (77)]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.03.2018
  • Aktenzeichen:2-13 S 184/16

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)