BAG: Regelung zur Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens muss Grund des Beschäftigungsendes berücksichtigen

Die Regelung zur Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens muss den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. So ist eine Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensbetrag auch bei einer allein vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung sofort verzinslich zurückzuzahlen ist, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 erhielt ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin ein Mitarbeiterdarlehen in Höhe von 17.000 EUR. Das Darlehen sollte entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung mit 6 % verzinst und ab Februar 2013 in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Zudem wurde nach einer weiteren Regelung in der Vereinbarung der gesamte Darlehensbetrag zuzüglich 6 % Zinsen sofort fällig, sollte das Arbeitsverhältnis "gleichgültig aus welchen Gründen" beendet werden. Das Arbeitsverhältnis endete nachfolgend tatsächlich Ende März 2013 aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Da sich der Arbeitnehmer nachfolgend weigerte das Darlehen in seiner gesamten Höhe entsprechend der Vereinbarung zurückzuzahlen, erhob die Arbeitgeberin Klage.

Arbeitsgericht bejaht Rückzahlungspflicht in Raten, Landesarbeitsgericht wies Klage vollständig ab Während das Arbeitsgericht Detmold eine Rückzahlungspflicht lediglich in Raten bejahte, wies das Landesarbeitsgericht Hamm die Klage vollständig ab. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls sofortige Rückzahlungspflicht des gesamten Darlehensbetrags Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Arbeitgeberin und wies daher die Revision zurück. Ein Anspruch auf sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehens bestehe nicht. Die entsprechende Regelung in der Vereinbarung sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Das Darlehen sei daher nur in Raten zurückzuzahlen.

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers Die Regelung zur sofortigen Rückzahlung des Gesamtbetrags sei wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht, weil sie undifferenziert jede Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasse. So bestehe aber im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Es sei ihm vielmehr in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. Der Arbeitnehmer selbst habe es in einem solchen Fall nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechten Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr könne der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen.

Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen Demgegenüber werden die Interessen des Arbeitnehmers nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts beeinträchtigt. Er werde sehr häufig nur unter erheblicher Schwierigkeit praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber finden, der zur Kreditgewährung bereit sei. Könne zudem die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des ehemaligen Arbeitgebers.

  • Vorinstanz:
    • Arbeitsgericht DetmoldUrteil[Aktenzeichen: 3 Ca 862/13]
    • Landesarbeitsgericht HammUrteil[Aktenzeichen: 14 Sa 463/14]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:28.09.2017
  • Aktenzeichen:8 AZR 67/15

Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)