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Beim Pkw-Kauf gewährte Rabatte sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies entschied das Finanzgericht Köln.