Versicherer muss Schaden am Wohngebäude erstatten

Das Landgericht Chemnitz hat mit der Entscheidung vom 14.12.2018 – 5 O 34/18 einem von uns vertretenen Versicherungsnehmer recht gegeben und festgestellt, dass der Versicherer den Schaden am Wohngebäude erstatten muss und nicht berechtigt war, den Versicherungsvertrag anzufechten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger unterhielt eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert, die als Folgeversicherung vom Makler des Mandanten empfohlen wurde. Im Jahre 2016 kam es zu einem Wasserschaden. Der Beklagte Versicherer (die AXA) hat die Anfechtung des Vertrages erklärt und sich darauf berufen, der Kläger habe fehlerhafte Angaben zur Vor- Versicherung gemacht und außerdem den Instandhaltungsrückstau der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen bei Antragstellung nicht angegeben. Der Versicherer hat weiterhin gerügt, dass der Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages prozessual unzulässig wäre.

Wir hatten dagegen vorgetragen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Feststellungsanträge dieser Art zulässig sind. In der Sache selbst hatten wir dargelegt, dass der Versicherer durch die geringe Versicherungssumme und die Tatsache, dass der Makler Lichtbilder vom Gebäude fertigte und an den damaligen Maklerbetreuer bei Antragstellung per Mail übersendete, für die Kenntnis der Beklagten und damit gegen Arglist spricht. Das hat der Makler, der vorliegend als Zeuge vernommen wurde, auch bestätigt, ohne, dass er irgendwelche Unterlagen noch zur Hand gehabt hätte. Dabei muss beachtet werden, dass der Makler auch vorliegend im Lager des VN steht, dessen Handeln daher dem Versicherungsnehmer und gerade nicht dem Versicherer zugerechnet wird. Den Erhalt der Lichtbilder hat die Beklagte allerdings bestritten und nachgewiesen, dass ihr der Antrag ohne Lichtbilder elektronisch zugegangen war. Der Makler konnte allerdings nachvollziehbar darlegen, dass er damals aus 50 m Entfernung entsprechend die Seiten des Gebäudes und damit den heruntergekommenen Zustand fotografierte, was dem Gericht glaubhaft erschien. Das Gericht verneinte daher eine arglistige Täuschung durch den Kläger, diese sei vom Versicherer so nicht nachgewiesen.

Auch die unzutreffenden Angaben zur Beendigung der Vorversicherung seien nicht arglistig erfolgt, denn Tatsache war, dass der Vorversicherung sämtliche Verträge (Wohngebäudeversicherungen) beenden wollte und im Übrigen eine Beitragserhöhung im Raum stand, nach der auch der Kläger den Vertrag hätte beenden können. Es war also gerade nicht so, dass der Kläger hier die Vertragsbeendigung durch den Vor- Versicherer verschweigen wollte.

Das Landgericht folgte richtigerweise auch unserer Argumentation, dass der Versicherer keine weiteren Rechte, etwa Kündigung oder Rücktritt, erklären konnte, weil die Belehrung über diese Rechte nach § 19 Abs. 5 VVG nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben war. Mit anderen Worten, das Landgerichts hat hier bereits deswegen eine unzureichende Belehrung im Standardformat angenommen, so dass es auf den Inhalt der Belehrung gar nicht mehr ankam.

Schließlich folgt das Landgericht auch unserer Argumentation, dass eine Obliegenheitsverletzung nicht vorliegt, nur weil der Versicherungsnehmer nicht ständig eine Sanierung vorgenommen hat, also wasserführende Anlagen in ordnungsgemäßen Zustand hält. Weiteren Vortrag, wann müssen welche Arbeiten durchgeführt werden, konnte der Versicherer nicht vorbringen.


Der Fall zeigt, wie wichtig ist für Makler ist, insbesondere bei der Wohngebäudeversicherung die Antragsfragen durchzugehen und ordnungsgemäß mit dem Versicherungsnehmer zu beantworten und entsprechend zu dokumentieren. Wäre der Versicherer hier mit der Anfechtung oder den weiteren Erklärungen durchgedrungen, zu läge ein Regress gegen den Makler nahe und zwar für den streitgegenständlichen Schaden aus dem Ereignis aus 2016 als auch für zukünftige Schäden, denn der Versicherungsnehmer hatte aufgrund der Anfechtung keinen neuen Versicherungsschutz erhalten.

Stolpe Rechtsanwälte durch Fachanwälte für Versicherungsrecht RA Stolpe und RA Süß