Bayer Vital GmbH haftet nicht für mögliche Gesundheitsschäden durch Verhütungsmittels "Yasminelle"

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen möglicher Gesundheitsschäden durch die Einnahme des Verhütungsmittels "Yasminelle" abgewiesen, da für die erlittene Lungenembolie sowie einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand auch eine erfolgte Langstreckenflugreise als alternative Ursache in Betracht kam.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erlitt im Juli 2009 eine beidseitige Lungenembolie sowie einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand und machte dafür das von der Beklagten in Verkehr gebrachte Verhüttungsmittel "Yasminelle" mit dem Wirkstoff Drospirenon verantwortlich, mit dessen Einnahme sie auf ärztliche Verordnung im Oktober 2008 begonnen hatte. Erste Beschwerden - wie etwa schnelle Erschöpfung und teilweise Atemnot - traten bereits Ende März 2009 auf, kurz nachdem die Klägerin von einer dreiwöchigen Thailandflugreise zurückgekehrt war.
LG verneint Haftung der Beklagten für Gesundheitsschäden Das Landgericht Waldshut-Tiengen lehnte eine Haftung der Beklagten für die Gesundheitsschäden der Klägerin ab. Jede der in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlagen (§ 84 AMG, § 823 BGB) setze voraus, dass die Gesundheitsschäden zumindest auch durch die Einnahme der Pille "Yasminelle" verursacht worden seien. Der Beweis dieser Ursächlichkeit, den die Klägerin führen müsse, sei nicht gelungen. Dem Gericht verblieben Zweifel, weil mit der Langstreckenflugreise, die die Klägerin in zeitlicher Nähe zu den ersten Beschwerden unternommen hatte, eine alternative Ursache im Raum gestanden habe, die gleichermaßen mit dem Risiko einer Thrombose behaftet sei, wie die Einnahme des Arzneimittels "Yasminelle". Überdies könne auch die Venenanomaliein Form einer doppelten unteren Hohlvene, die der Klägerin angeboren sei, gerade in Verbindung mit der Flugreise zu den Thromben in beiden Lungenflügeln geführt haben und zwar unabhängig von der Einnahme der Pille.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Waldshut-Tiengen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.12.2018
  • Aktenzeichen:1 O 73/12

Landgericht Waldshut-Tiengen/ra-online