Verkauf rezeptfreier, apothekenpflichtiger Medikamenten über Amazon verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als sogenannter Marktplatz Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke. Ein Apotheker aus München als Mitbewerber verklagte den Beklagten darauf, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.
Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten grundsätzlich erlaubt Das Landgericht Magdeburg sah in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Das Gericht bezog sich dabei auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist.
Apotheker darf als Vertriebsweg auch den Weg über Handelsplattformen wie amazon.de wählen Seien also "Internetapotheken" grundsätzlich erlaubt, dann dürfe ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform - wie amazon.de - wählen, entschied das Landgericht. Die Handelsplattform vermittele auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgten. Der Beklagte betreibe aber eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.
Kein Verstoß gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung Ein Gesetzesverstoß liege auch nicht darin, dass es bei amazon.de Kundenbewertungen, sowohl für Medikamente als auch für den Apotheke selbst gebe. So weise das Verkäuferprofil auf amzon.de 100% - 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite könne aber sofort erkennen, dass es sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handele. Damit habe der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Magdeburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.01.2019
  • Aktenzeichen:36 O 48/18

Landgericht Magdeburg/ra-online