Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt ist.

Im zugrunde liegenden Fall kam es zu polizeilichen Durchsuchungen und eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandelns gegen Bewohner in der sogenannten "Platensiedlung" in Frankfurt am Main. Die Wohnungsgesellschaft nahm dies zum Anlass, das für das betroffene Mietverhältnisse eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Kündigung des Mietvertrages wegen strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen nur bei Außenwirkung zulässig Das Amtsgericht Frankfurt am Main verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es einem Mieter grundsätzlich freistehe, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden sei. Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlasse und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährde, verbiete sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls seien maßgeblich.
Handeltreiben mit Rauschgift von zulässiger Nutzung einer Wohnung nicht mehr gedeckt Lägen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, sei dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stelle eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar. Herangezogen werden könne im Regelfall das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge. Auch Waffen und größere Geldbeträge seien geeignet, den Verdacht zu begründen. In einem so gelagerten Fall hafte der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.02.2019
  • Aktenzeichen:33 C 2815/18 (51) und 33 C 2802/18 (50)

Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)