Dönerspieße mit Salmonellenbefall sind bei positiver Eigenkontrolle vom Markt zu nehmen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Herstellerin von fabrikmäßig hergestellten Dönerspießen verpflichtet ist, diese und die betroffene Charge vom Markt zu nehmen, wenn sie im Rahmen von Eigenkontrollen einen Salmonellenbefall feststellt. Sie hat dies auch in ihrem betriebseigenen Hygienekonzept festzuschreiben.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein mittelständisches Lebensmittelunternehmen geklagt, das tiefgefrorene Fleischdrehspieße für den Einzelhandel produziert. Die Fleischdrehspieße werden im Werk der Klägerin hergestellt, tiefgefroren und anschließend z.B. an Restaurantbesitzer ausgeliefert. Dort werden die Drehspieße dann erhitzt und anschließend portioniert - etwa als Döner Kebab - an den Endverbraucher verkauft. Eine direkte Abgabe an Endverbraucher erfolgt nicht. Im Auslieferungszustand sind die Drehspieße nicht verzehrfähig. Sie erhalten daher alle ein Etikett mit dem Hinweis "Vor Verzehr vollständig durchgaren!". Vor der Auslieferung werden stichprobenartig Eigenkontrollen entnommen und diese mikrobiologisch untersucht. Die Lebensmittelbehörden sind der Ansicht, dass die Klägerin grundsätzlich verpflichtet ist, bei einem positiv festgestellten Salmonellenbefall die bereits ausgelieferte Ware zurückzunehmen. Die Klägerin bestreitet mit ihrer Klage eine entsprechende Verpflichtung.
Gericht bejaht Rücknahmepflicht Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folge eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin aus Art. 7 Abs. 2 der EU-Verordnung über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (EU-Verordnung Nr. 2073/2005). Auf die noch von der Vorinstanz bejahte Frage, ob es sich durch das angebrachte Etikett "Vor Verzehr vollständig durchgaren!" trotzdem um ein sicheres Lebensmittel handele, kam es bei der Entscheidung nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht an.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.02.2019
  • Aktenzeichen:20 B 17.1560

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm)