BGH: Vermieter trifft Instandhaltungspflicht für vorhandenen Telefonanschluss

Ist eine Mietwohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet, so hat der Vermieter eine Instandhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Telefonleitung vom Hausanschluss bis zur Wohnung des Mieters. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, eine defekte Telefonleitung zu reparieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2015 war die Telefonleitung einer Wohnungsmieterin defekt. Der Telekommunikationsanbieter stellte fest, dass die Zuleitung vom Hausanschluss zur Wohnung der Mieterin beschädigt war. Da sich der Vermieter weigerte die Telefonleitung zu reparieren, erhob die Mieterin Klage.

Amtsgericht gibt Klage statt, Landgericht weist sie ab Während das Amtsgericht Oldenburg der Klage auf Instandsetzung der Telefonzuleitung stattgab, wies sie das Landgericht Oldenburg ab. Seiner Auffassung nach könne der Vermieter nur zur Duldung der von der Mieterin durchzuführenden Reparaturarbeiten verpflichtet werden. Er müsse die Telefonleitung selbst nicht instand setzen. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Instandsetzung der Telefonleitung Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Mieterin stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der Telefonleitung zu. Denn wenn die Wohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet sei, umfasse der im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand einen funktionsfähigen Telefonanschluss. Dazu gehöre die Möglichkeit des Mieters, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsanbieter ohne Weiteres nutzen zu können.

Keine Pflicht des Mieters zur Instandhaltung Der Mieter sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht dazu verpflichtet, die Telefonleitung instand zu halten. Dies würde im Übrigen dem Interesse des Vermieters widersprechen. Denn in einem Mehrfamilienhaus müsse dann jeder Mieter Arbeiten zur Verbindung der in seiner Wohnung befindlichen Telefonanschlussdose mit dem Hausanschluss im Keller durchführen oder durchführen lassen, was mit der Gefahr uneinheitlicher und nicht aufeinander abgestimmter Leitungsverläufe verbunden wäre.

Mögliche Inanspruchnahme des Telekommunikationsanbieters unerheblich Für die Instandhaltungspflicht des Vermieters sei es ferner unerheblich, so der Bundesgerichtshof, ob dem Mieter Ansprüche gegen den Telekommunikationsanbieter zustehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne sich der Mieter aussuchen, wen er in Anspruch nehme. Es liege insofern eine gesamtschuldnerische Verpflichtung von Vermieter und Telekommunikationsanbieter vor.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:05.12.2018
  • Aktenzeichen:VIII ZR 17/18

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)