Podologen dürfen Heilbehandlungen des Fußes als Heilpraktiker ausführen

Das Verwaltungsgericht Gera hat entschieden, dass Podologen im Freistaat Thüringen grundsätzlich die Tätigkeit als Heilpraktiker - beschränkt auf Heilbehandlungen des Fußes - eröffnet ist.

Bislang konnten ausgebildete Podologinnen und Podologen in Thüringen neben fußpflegerischen Maßnahmen Heilbehandlungen im Fußbereich nur nach ärztlicher Anweisung vornehmen. Zukünftig können sie mit der sogenannten sektoral beschränkten Zulassung als Heilpraktiker eigenverantwortlich diesen Körperteil behandeln (soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften ärztliche Vorbehalte bestehen, wie z.B. für das Verordnen verschreibungspflichtiger Medikamente).
Teilbereichszulassung wurde bisher verneint Ob das maßgebliche, noch aus den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts stammende Heilpraktikergesetz eine solche Teilbereichszulassung ermöglicht, war umstritten und wurde von den zuständigen Thüringer Behörden für den Bereich der Podologie bisher verneint.
Freistaat Thüringen muss sektorale Heilpraktikertätigkeit nach bestandener Prüfung erlauben Das Verwaltungsgericht Gera hatte in einem Rechtsstreit den Saale-Orla-Kreis verpflichtet, nach einer noch zu absolvierenden Prüfung die klagende Podologin zur sektoralen Heilpraktikertätigkeit zuzulassen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte und vom Freistaat Thüringen unterstützte Berufung hatte dann das Thüringer Oberverwaltungsgericht verhandelt. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hatte, dass er die erstinstanzliche Entscheidung für richtig halte, hat der beklagte Kreis seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Der Freistaat Thüringen ist nunmehr verpflichtet, eine Prüfungsordnung zu erlassen, entsprechende Prüfungen abzunehmen und im Falle des Bestehens die sektorale Heilpraktikertätigkeit zu erlauben.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Gera
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.12.2014
  • Aktenzeichen:3 K 705/14 Ge

Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm)