Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Hundehalterin gegen einen Gebührenbescheid, der eine auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) vorsah. Die Beklagte ist eine mit der Führung des Registers beauftragte GmbH. Diese hatte auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG stellt keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung dar
Das Verwaltungsgericht Hannover erklärte dies für rechtswidrig. Die Beklagte sei nämlich selbst nicht umsatzsteuerpflichtig. Ihre Umsatzsteuerpflicht scheitere daran, dass die fragliche Tätigkeit - die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG - keine "sonstige Leistung" im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG ist. Das Umsatzsteuerrecht erfasse insoweit nämlich ausschließlich Leistungen im wirtschaftlichen Sinne. Der Leistungsempfänger - hier der Hundehalter/die Hundehalterin - müsse einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem "Verbrauch" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt, so das Gericht. Der Umsatzsteuer unterlägen damit nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen. Daran fehle es hier. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG sei für die Klägerin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung. Es gebe keinen Markt für derartige Leistungen, und es finde kein umsatzsteuerrechtlich relevanter "Verbrauch" statt.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:08.03.2019
- Aktenzeichen:10 A 1522/17