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Hausfriedensbruch durch Eindringen von Tierschützern in einen Schweinezuchtbetrieb zur Dokumentation von Gesetzesverstößen nicht strafbar
Dringen Tierschützer in einen Schweinezuchtbetrieb ein, um Verstöße gegen den Tierschutz zu dokumentieren, ist der damit verbundene Hausfriedensbruch gemäß § 34 StGB gerechtfertigt. Dies gilt aber nur, wenn die Gesetzesverstöße bekannt sind und die Behörden trotz dessen nichts unternehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschieden.