Heimliche Fotoaufnahmen in öffentlichem Restaurant und rechtswidrige Bildberichterstattung über spekulatives Liebes-Aus rechtfertigen keine Geldentschädigung

Werden von einer Prominenten in einem öffentlichen Restaurant heimlich Fotoaufnahmen angefertigt, um im Rahmen einer Bildberichterstattung über ein Liebes-Aus mit ihrem Lebensgefährten zu spekulieren, liegt darin keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung besteht daher nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Prominente wurde im Jahr 2015 während ihres Urlaubs in einem öffentlich zugänglichen Restaurant beim Abendessen mit ihrem Lebensgefährten heimlich fotografiert. Die Fotos wurden für einen Artikel in einer Zeitschrift verwendet, in dem über eine Krise in der Beziehung spekuliert wurde. Der Artikel enthielt keine ehrenrührigen Aussagen oder offenbarte private bzw. intime Details des Liebenslebens. Die Fotos zeigten die Prominente in einer neutralen Pose. Aufgrund der Berichterstattung klagte die Prominente gegen die Verlagsfirma auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Landgericht gibt Klage statt Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Es sah in der Berichterstattung eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung und sprach der Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Geldentschädigung Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu. Zwar sei sie durch die Veröffentlichung der Bilder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, diese Verletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass eine Entschädigung gezahlt werden müsse.

Keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung durch Fotos Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung habe sich nicht aus den Fotos ergeben, so das Oberlandesgericht. Die Klägerin sei nicht aus einer nachteiligen Perspektive oder einer unvorteilhaften Pose gezeigt worden. Die Fotos haben auch kein privates oder intimes Geheimnis der Klägerin enthüllt. Zudem seien die Fotos nicht an einem Ort angefertigt worden, an dem kein Anlass für die Annahme bestanden habe, vor Fotografen sicher zu sein. Die Klägerin habe sich vielmehr in einem öffentlich zugänglichen Restaurant aufgehalten.

Artikel begründet keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe auch der Artikel selbst keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung begründet. Zwar habe die gesamte Berichterstattung aus reiner Spekulation bestanden. Jedoch haben diese Spekulationen weder ehrenrührige oder sonst abträgliche Aussagen über die Klägerin noch gegen sie gerichtete Vorwürfe wegen des vermeintlichen Beziehungsscheiterns oder aber private bzw. intime Details ihres Beziehungslebens enthalten. Vielmehr habe sich die Berichterstattung auf allgemein gehaltene Aussagen beschränkt, wie sie auf nahezu jede (prominente) Beziehung passen würde.

Freiwillige Offenbarung des Privatlebens Das Oberlandesgericht berücksichtigte zu Lasten der Klägerin schließlich, dass sie in der Vergangenheit Teile ihres Privatlebens, insbesondere die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, der Presse zugänglich gemacht habe.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:03.11.2016
  • Aktenzeichen:15 U 66/16

Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)