Mängelhaftung des Verkäufers beim Gebrauchtwagenkauf

Verkauft ein Gebrauchtwagenhändler im Namen einer Privatperson ein Fahrzeug, muss er dies deutlich kennzeichnen um einen Gewährleistungsanspruch wirksam ausschließen zu können. Ist für den Käufer nicht klar ersichtlich, wer der Vertragspartner ist, ist ein späteres Berufen auf den Gewährleistungsausschluss nicht ohne weiteres möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Mann aus dem Kreis Kleve, hatte im Internet eine Anzeige eines Osnabrücker Autohauses gesehen. Ein VW Multivan wurde dort zum Preis von rund 15.000 Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde "im Kundenauftrag angeboten". Der Kläger - der nicht perfekt Deutsch sprach - wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen. Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Händler verweist auf wirksam ausgeschlossene Gewährleistung Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden, den der Kläger zunächst für 2.700 Euro reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Daher verlangte der Kläger vom Händler die Reparaturkosten von 2.700 Euro sowie eine neue Reparatur. Der Händler winkte ab und verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können.
Hinweis auf Kundenauftrag im Kleingedruckten nicht ausreichend Das Landgericht Osnabrück gab ihm Recht und wies die Klage ab. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte der Kläger Erfolg. Auf seine Berufung hin wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein - und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, dass er nicht in eigenem Namen habe handeln wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen. Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst sei man selbst Vertragspartner. Im Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1900 heißt es hierzu etwas sperrig: "Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht." (§ 164 Abs. 2 BGB). Man ist also selbst verpflichtet.

Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts auf diese Rechtslage hat der Händler noch im Termin den Anspruch anerkannt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.11.2018
  • Aktenzeichen:1 U 28/18

Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm)