BGH zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen: Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft trotz Zusammenlebens nur am Wochenende

Eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft liegt auch dann vor, wenn das Paar nur am Wochenende zusammenlebt. Daher kann sich der Partner wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machen, wenn er sich an der minderjährigen Tochter der Partnerin vergeht. Zudem dürfen in einem Urteil einzelne englische Begriffe verwendet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann vom Landgericht München im Juni 2017 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte sich an der minderjährigen Tochter seiner Partnerin vergangen. Gegen seine Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein. Er führte an, dass kein Missbrauch von Schutzbefohlenen vorliege, da er mit der Mutter des Opfers nicht in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt habe. Er habe sich lediglich am Wochenende bei seiner Partnerin aufgehalten. Zudem hielt er das Urteil für nicht rechtens, weil das Landgericht englische Begriffe verwendet habe. Ein Urteil müsse aber auf Deutsch geschrieben werden.

Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft trotz Zusammenlebens nur am Wochenende Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Angeklagte habe sich wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar gemacht. Er habe mit der Mutter des Opfers in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte sich nur am Wochenende bei der Partnerin aufhielt. Denn da er der Partnerin am Wochenende mit Einkäufen und im Haushalt geholfen habe, habe eine gemeinsame Haushaltsführung zumindest am Wochenende vorgelegen. Hinzu sei gekommen, dass der Angeklagte mit seiner Partnerin Sex gehabt und bei Streitigkeiten mit der Tochter vermittelt habe. All die spreche für eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft.

Verwendung einzelner englischer Begriffe unschädlich Durch die Verwendung weniger einzelner, aus der englischen Sprache stammender Begriffe, wie "Blow-Job" und "Doggy-Style, bei der Wiedergabe der Aussagen des Opfers im Urteil habe das Landgericht nicht gegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verstoßen. Zum einen sei davon auszugehen, dass die Begriffe in die deutsche Sprache aufgenommen wurden. Zum anderen wäre das aus § 184 GVG folgende Gebot, Urteile in deutscher Sprache abzufassen, nur verletzt, wenn das Urteil wegen der Verwendung fremdsprachlicher Begriffe nicht mehr nachvollziehbar sei. Da aber die den Schuldspruch zugrunde legenden sexuellen Handlungen des Angeklagten umfassend in deutscher Sprache beschrieben wurden, liege ein Verstoß offensichtlich nicht vor.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:23.01.2018
  • Aktenzeichen:1 StR 625/17

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)