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Rückforderung geleisteter Unterkunftskosten nur bei grob fahrlässigem Verhalten des Begünstigten zulässig
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Rückforderung geleisteter Unterkunftskosten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter, wonach ein geringerer Mietzins überwiesen und im Gegenzug hausmeisterähnliche Dienste verrichtet werden, grob fahrlässiges Verhalten des Begünstigten voraussetzt.