Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage möglich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Ehegatte eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen kann, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

In dem zu zugrunde liegenden Fall hatte der - kurz darauf verstorbene - Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 Euro geschenkt. Die Ehefrau (Klägerin) gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin aus.
Finanzamt versagt Spendenanzug Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, dass die Ehefrau nicht freiwillig gehandelt habe, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.
BFH bejaht Spendenabzug aufgrund Spendenauflage Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Finanzgericht muss aufklären, ob der Ehemann der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung - wie hier im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.
Entscheidung des BFH maßgeblich für künftige Rechtsprechung In seinem Urteil äußerte sich der Bundesfinanzhof in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung. Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesfinanzhof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.01.2019
  • Aktenzeichen:X R 6/17

Bundesfinanzhof/ra-online (pm)