Erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass durch eine "Ess-Brech-Sucht" (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Im hier vorliegenden Fall machten die Kläger für das Streitjahr 2015 krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel in Höhe von insgesamt 4.160 € (pauschal 80 € pro Woche) als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Finanzamt erkannte erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie nicht als außergewöhnliche Belastungen an
Zur Begründung führten sie an, dass die Klägerin mindestens 20 Heißhungerattacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10 € verschlinge und wieder erbreche. Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten.

FG: Verpflegungskosten sind unabhängig von ihrer Höhe der privaten Lebensführung zuzuordnen
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Bei den erhöhten Lebensmittelkosten handele sich nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Verpflegungskosten seien unabhängig von ihrer Höhe der Lebensführung zuzuordnen, da Lebensmittel keine Arzneimittel und damit keine typischen Krankheitskosten darstellten.

Aufwendungen für die Lebensmittel stellen keine therapeutischen Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung dar
Die Krankheitskosten dienten weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern seien vielmehr deren Ausdruck. Da sogar ärztlich verordnete Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sei, müsse dies erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelmehrkosten gelten. Die Aufwendungen seien zudem nicht zwangsläufig, weil sie nicht für therapeutische Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen seien.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Finanzgericht Münster
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:19.02.2019
    • Aktenzeichen:12 K 302/17

    Fibnanzgericht Münster, ra-online