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Erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass durch eine "Ess-Brech-Sucht" (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.