BGH: Würgen während der Vergewaltigung ist nicht zwingend schwere körperliche Misshandlung

Wird das Opfer während einer Vergewaltigung gewürgt, so liegt darin allein noch keine schwere körperliche Misshandlung und somit besonders schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 2 a) StGB. Vielmehr müssen entweder erhebliche Schmerzen oder die körperliche Integrität schwer beeinträchtigende Verletzungen vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Freier eine Prostituierte gewürgt, um somit einen weiteren Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Freier würgte sie dabei so sehr, dass sie Todesangst verspürte und schließlich schwächer wurde. Das Landgericht Trier sah darin unter anderem eine schwere körperliche Misshandlung und somit eine besonders schwere Vergewaltigung. Der Angeklagte sah dies anders und legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein.

Würgen stellt nicht zwingend schwere körperliche Misshandlung dar Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Urteilsgründe des Landgerichts belegen keine körperlich schwere Misshandlung und somit eine besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 a) StGB. Für eine schwere körperliche Misshandlung sei erforderlich, dass das Würgen entweder zu erheblichen Schmerzen führe oder es beim Opfer zu Verletzungen komme, die die körperliche Integrität schwer beeinträchtigen. Dazu habe das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen.

Zurückweisung des Falls ans Landgericht Der Bundesgerichtshof wies den Fall daher zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:03.05.2018
  • Aktenzeichen:3 StR 658/17

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)