Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund der Bezeichnung einer Frage einer Partei als "Unsinn"

Bezeichnet ein Sachverständiger die Frage eines Prozessbevollmächtigten als "Unsinn", stellt dies einen Grund zur Ablehnung des Sachverständigen als befangen dar. Denn das Wort "Unsinn" stellt eine unsachliche und herabsetzende Äußerung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hechingen zur Klärung der Frage, ob die Schwelle an der Eingangstür des errichteten Gewerbegebäudes mangelhaft sei oder nicht, wurde im Januar 2017 ein Sachverständiger angehört. Auf die Frage eines Prozessbevollmächtigten, ob nicht unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Ausführung ohne Türschwelle den anerkannten Regeln der Technik entspreche, antwortete der Sachverständige, dass die Frage Unsinn sei und ihn solche arbeitsrechtlichen Themen nicht interessieren. Der Sachverständige wurde aufgrund dieser Äußerung vom Prozessbevollmächtigten als befangen abgelehnt. Da das Landgericht dies nicht so sah und das Befangenheitsgesuch daher abwies, legte der Prozessbevollmächtigte sofortige Beschwerde ein.

Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Beschwerde für begründet und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Sachverständige sei gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Denn das Wort "Unsinn" sei schon im allgemeinen Sprachgebrauch eine unsachliche und herabsetzende Äußerung. Dem Sachverständigen habe es an der gebotenen Sachlichkeit fehlen lassen. Selbst wenn er gemeint habe, dass die Frage des Prozessbevollmächtigten unerheblich sei, hätte eine schlichte Verneinung der Frage genügt. Durch die Verwendung des Wortes "Unsinn" habe der Sachverständige jedoch die Befürchtung geweckt, er stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:14.07.2017
  • Aktenzeichen:13 W 13/17

Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)