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Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund der Bezeichnung einer Frage einer Partei als "Unsinn"
Bezeichnet ein Sachverständiger die Frage eines Prozessbevollmächtigten als "Unsinn", stellt dies einen Grund zur Ablehnung des Sachverständigen als befangen dar. Denn das Wort "Unsinn" stellt eine unsachliche und herabsetzende Äußerung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.