Verpflegungsgeld für Angehörige der Deutschen Volkspolizei ist als Arbeitsentgelt zu qualifizieren

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass das Verpflegungsgeld für Angehörige der Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftüberführungsgesetzes - AAÜG - zu qualifizieren ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 1958 Angehöriger der Volkspolizei der ehemaligen DDR. Im Jahr 2009 beantragte er beim Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine Überprüfung eines Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1998 mit dem Ziel der Feststellung von Verpflegungs- und Bekleidungsentgelt als Arbeitsentgelt.
LSG bejaht Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt - Feststellung von Kleidergeld als Arbeitsentgelt verneint Nach Abweisung der Klage durch das Sozialgericht im Oktober 2013 ordnete das Thüringer Landessozialgericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 29. April 2014 das Ruhen des Verfahrens an. Der Wiederaufruf der Sache durch den Kläger erfolgte im Juli 2018. Das Thüringer Landessozialgericht gab der Berufung insoweit statt, als der Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei verpflichtet wurde, das im Zeitraum 1961-1984 gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt festzustellen. Hinsichtlich der Feststellung von Kleidergeld wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Verpflegungsgeld sei laut Landessozialgericht eine lohnpolitische Maßnahme gewesen und habe der Verbesserung der Einkommenssituation des Betroffenen gedient. Das Bekleidungsentgelt hingegen habe eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers gedient und habe daher keinen Arbeitsentgeltcharakter.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Thüringer Landessozialgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.05.2019
  • Aktenzeichen:L 3 R 837/18

Thüringer Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)