Behauptete Drogensucht der Tochter der Vermieterin sowie Verursachung der Sucht durch Vermieterin rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung des Mieters

Behauptet ein Mieter während eines Räumungsprozesses, dass die Tochter der Vermieterin drogensüchtig geworden sei, weil die Vermieterin ihr den Mann ausgespannt habe, rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung des Mieters, wenn die Äußerung in einem emotionalen Streitgespräch getätigt wurde. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieter einer Wohnung von seiner Vermieterin im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Saarbrücken auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Hintergrund dessen waren angebliche Mietrückstände. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eskalierte das Streitgespräch. Der Mieter war emotional so aufgewühlt, dass er sich zu der Äußerung hinreißen ließ, dass die Tochter der Vermieterin drogensüchtig geworden sei, weil die Vermieterin ihr den Mann ausgespannt habe. Die Vermieterin hatte die Erkrankung der Tochter und die sie belastende persönliche Situation in den Prozess miteingebracht. Sie hielt die Äußerung des Mieters für inakzeptabel und erklärte erneut die fristlose Kündigung. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht. Zunächst habe die Kündigung des Mietverhältnisses nicht auf den behaupteten Mietrückstand gestützt werden können, da ein solcher nicht vorgelegen habe. Auch die beleidigenden Äußerungen des Mieters im Prozess habe eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt.

Keine schwerwiegende Pflichtverletzung durch Beleidigung Eine die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigende Pflichtverletzung des Mieters habe nicht vorgelegen, so das Landgericht. Der Mieter habe die ehrverletzenden Äußerungen nicht mit der Absicht vorgetragen, die Vermieterin herabzuwürdigen. Vielmehr seien die objektiv inakzeptablen Äußerungen des Mieters die Kulmination eines emotional eskalierenden Streitgesprächs gewesen, bei dem sich der affektlabile Mieter vor dem Verlust seiner Wohnung mit sachlichen Argumenten nicht mehr zu helfen gewusst habe. In einer solchen Situation besitze die Pflichtverletzung ohne vorherige Abmahnung des Mieters kein solches Gewicht, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheine.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Saarbrücken
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.01.2019
  • Aktenzeichen:10 S 53/18

Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2019, 254/rb)