Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss Gründe für Wegfall des Eigenbedarfs substantiiert darlegen

Macht ein Vermieter nach einer Eigenbedarfskündigung geltend, dass der Eigenbedarf weggefallen ist, so muss er die Gründe dafür substantiiert darlegen. Der Schadensersatz wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs umfasst die Umzugskosten und die Mietdifferenz für den Zeitraum von 24 Monaten. Dies hat das Amtsgericht Waiblingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2016 erhielt die Mieterin einer Wohnung eine Eigenbedarfskündigung von ihrer Vermieterin. Diese lebte zu diesem Zeitpunkt mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in den USA. Sie wollte nunmehr wieder nach Deutschland ziehen. Nachdem die Mieterin die Wohnung im Juni 2017 geräumt hatte, wurde die Wohnung umgehend von Nachmietern bezogen. Als die Mieterin davon erfuhr, erhob sie gegen die Vermieterin Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Die Vermieterin stellte sich dem entgegen. Sie führte an, dass ein Umzug nicht möglich gewesen sei, da ihr Ehemann in den USA schwer erkrankt sei und ihrer Pflege bedurft habe.

Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs Das Amtsgericht Waiblingen entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs zu. Unterbleibt die Eigennutzung einer wegen Eigenbedarfs gekündigten Mietwohnung, müsse der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Vermieter substantiiert darlegen, weshalb der Eigenbedarf nach Auszug des Mieters weggefallen ist. Dieser Anforderung sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Sie habe trotz richterlichen Hinweises nicht substantiiert vorgetragen, wann der Ehemann erkrankte und inwieweit die Erkrankung der Pflege der Vermieterin bedurft hatte, so dass der geplante Umzug nicht realisiert werden konnte.

Schadensersatz umfasst Umzugskosten und Mietdifferenz für Zeitraum von 24 Monaten Der Schadenersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs umfasse nach Auffassung des Amtsgerichts die Umzugskosten sowie die Mietdifferenz für die nunmehr bewohnte Wohnung des Mieters für einen Zeitraum von 24 Monaten. Dies gelte aber nur dann, wenn die neue Wohnung hinsichtlich Größe, Lage und Ausstattung mit der alten Wohnung vergleichbar ist.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Waiblingen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.01.2019
  • Aktenzeichen:9 C 1106/18

Amtsgericht Waiblingen, ra-online (zt/WuM 2019, 334/rb)