Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter darf bei erfolgreicher Therapie nicht wegen HIV-Infektion abgelehnt werden

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Bewerbung als Polizeikommissar-Anwärter nicht wegen einer HIV-Infektion abgelehnt werden darf, wenn bereits eine mehrjährige und erfolgreiche Therapie besteht.

Im zugrunde liegenden Verfahren wurde die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden, bei dem eine mehrjährig und erfolgreich therapierte HIV-Infektion besteht. Infolge der Therapie mit antiretroviraler Medikation liegt bei dem Kläger die Viruslast ständig unter der Nachweisgrenze.
Sachverständigengutachten verneint drohende vorzeitige Dienstunfähigkeit Das Verwaltungsgericht Hannover hat zu der Frage, ob diese Infektion zur Polizeidienstuntauglichkeit führt, ein Sachverständigengutachten eines u.a. im Bereich der Immunologie forschenden Professors der Medizinischen Hochschule Hannover eingeholt. Das Gericht folgte im Anschluss der Auffassung des Sachverständigen, dass bei dem Kläger weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit drohe noch ein Risiko bestehe, dass er Kollegen oder Bürger anstecken könnte.
Gericht verweist auf Vorliegen einer Einzelfallentscheidung Das Gericht hob dabei jedoch hervor, dass ihre Einschätzung nicht allgemein für HIV-Infizierte Geltung beansprucht, sondern sich auf die gesundheitliche Situation des effektiv therapierten Klägers bezieht.
Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über Bewerbung Da der Kläger das Auswahlverfahren für den Polizeidienst noch gar nicht durchlaufen hatte, konnte er nicht mit Erfolg seine Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter beanspruchen, sondern nur eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Frage der Polizeidiensttauglichkeit.
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung Schadensersatz oder Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sprach das Gericht dem Kläger hingegen nicht zu, weil nach seiner Auffassung schon die Frist von zwei Monaten für die Geltendmachung solcher Ansprüche nach Ablehnung der Bewerbung nicht eingehalten wurde. Das Gericht merkte gleichwohl an, dass sie auch in der Sache nicht von einer Diskriminierung des Klägers ausgeht, weil seine Polizeidiensttauglichkeit erst infolge des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens fundiert bewertet werden konnte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.07.2019
  • Aktenzeichen:13 A 2059/17

Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)