BVerwG: BAföG-Sperre für fachfremden Bachelorstudiengang erstreckt sich auch auf darauf aufbauenden Masterstudiengang

Erhält ein Student für einen fachfremden Bachelorstudiengang nach § 7 Abs. 3 BAföG keine Leistungen, so erstreckt sich diese Sperrwirkung auch auf einen auf den Bachelorstudiengang aufbauenden Masterstudiengang. Denn beide Studiengänge gelten als eine einheitliche Ausbildung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wechselte ein Student nachdem er das 1. Staatsexamen im Fach Rechtswissenschaften nicht bestanden hatte zum Bachelorstudiengang "Digitale Medien". Für das Studium der Rechtwissenschaften hatte der Student BAföG-Leistungen erhalten. Für den Bachelorstudiengang beantragte er keine Leistungen, da es sich um eine fachfremde Ausbildung handelte, für die nach § 7 Abs. 3 BAföG keine Leistungen gewährt werden. Nachdem Erhalt des Bachelors ergriff er ein aufbauenden Masterstudiengang. Für diesen beantragte er nunmehr BAföG-Leistungen. Seiner Ansicht nach gelte die Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 BAföG nur für den Bachelorstudiengang. Da die BAföG-Stelle dies anders sah, erhob der Student Klage. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Bremen wiesen die Klage ab. Dagegen beantragte der Student die Zulassung der Revision.

Kein Anspruch auf BAföG-Leistungen für Masterstudiengang Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und ließ die Revision nicht zu. Ein Masterstudiengang sei nach § 1a BAföG nur förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaue. Der Bachelor- und der darauf aufbauende Masterstudiengang seien förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung. Das lege nahe, dass der Masterstudiengang nur förderungsfähig ist, wenn auch der Bachelorstudiengang förderungsfähig ist. Für die Annahme, § 1a BAföG wolle die Förderungsfähigkeit dieses Masterstudiengangs unabhängig von derjenigen des Bachelorstudiengangs gewährleisten, gebe es keine Anhaltspunkte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverwaltungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:11.04.2018
  • Aktenzeichen:5 B 5/18

Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)