BGH: Pflichtverletzung des Mieters wegen Abreißens einer Tapete ohne anschließende Neutapezierung

Es stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar, wenn er eine Tapete abreist ohne anschließend eine Neutapezierung vorzunehmen. Dem Vermieter steht in diesem Fall aber kein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die abgerissene Tapete sehr alt und verschlissen war. Die Darlegungs- und Beweislast zum Zustand und Alter der Tapete trägt der Vermieter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer unrenovierten Doppelhaushälfte nahm an dem Objekt Renovierungsarbeiten vor. So riss er etwa die alte Tapete ab. Nachdem er jedoch erfahren hatte, dass die Vermieterin den Verkauf der Doppelhaushälfte plante, stellte der Mieter die Renovierungsarbeiten ein. Insbesondere tapezierte er die Wände nicht neu. Das Mietverhältnis wurde schließlich im September 2012 beendet. Die Vermieterin klagte anschließend auf Schadensersatz unter anderem wegen der abgerissenen Tapete. Der Mieter hielt die Klage für unbegründet. Er gab an, dass die Tapete 30 Jahre alt gewesen sei und sich bereits teilweise abgelöst habe. Sie sei völlig verschlissen und damit wertlos gewesen.

Amtsgericht weist Schadensersatzklage ab, Landgericht gibt ihr statt Während das Amtsgericht Wildeshausen die Schadensersatzklage abwies, gab ihr das Landgericht Oldenburg statt. Durch das Abreißen der Tapete, ohne die damit begonnene Renovierung der Wände abzuschließen, habe sich der Mieter nach Ansicht des Landgerichts schadensersatzpflichtig gemacht. Der Vermieterin sei ein Schaden in Höhe von 80 % der Kosten entstanden, die für eine Neutapezierung erforderlich wären. Der Mieter habe in die Entscheidungsfreiheit der Vermieterin eingegriffen und ihr die Weitervermietung unmöglich gemacht. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint Schadensersatzanspruch Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es sei zwar richtig, dass in der Entfernung der Tapete, ohne anschließende Neutapezierung, eine Pflichtverletzung des Mieters liege. Ein Schadensersatzanspruch könne für diesen Fall aber nicht ohne Feststellungen zum Zustand und Alter der Tapete bejaht werden. Allein der Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Vermieterin oder die angebliche Unmöglichkeit der Weitervermietung rechtfertige es nicht, den Wert einer völlig verschlissen Dekoration mit fast dem Neuwert anzusetzen.

Zurückweisung des Falls an das Landgericht Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück. Dieses musste Feststellungen zum Zustand und Alter der Tapete machen. Dabei gab der Bundesgerichtshof zu Bedenken, dass die Vermieterin die Darlegungs- und Beweislast zum Zustand und Alter der Tapete trage.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Amtsgericht KölnUrteil[Aktenzeichen: 209 C 202/00]
    • Amtsgericht BrühlUrteil[Aktenzeichen: 21 C 307/00]
    • Amtsgericht Berlin-SchönebergUrteil[Aktenzeichen: 13 C 91/11]
  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht WildeshausenUrteil[Aktenzeichen: 4 C 467/12 (V)]
    • Landgericht OldenburgUrteil[Aktenzeichen: 3 S 388/14]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:21.08.2019
  • Aktenzeichen:VIII ZR 263/17

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)