Untersagungen gewerblicher Altpapiersammlungen rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abfallbehörde eine bestehende gewerbliche Altpapiersammlung nicht mit dem Ziel untersagen darf, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Vergabe dieser Entsorgungsleistungen zu ermöglichen.

In den beiden betroffenen bayerischen Landkreisen hatten allein die Klägerinnen seit 1992 bzw. 2008 im Holsystem Altpapier gesammelt. Die Untersagungen erfolgten im Hinblick auf die geplante bzw. bereits ins Werk gesetzte Neueinführung von Altpapiersammlungen (Holsystem) in Verantwortung der Landkreise.
BVerwG hebt Untersagungsbescheide auf Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Untersagungen. Auf die Revisionen der Klägerinnen änderte das Bundesverwaltungsgericht die Urteile und hob die Untersagungsbescheide auf. Anders als bei neu hinzutretenden gewerblichen Sammlungen habe sich der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger auf Bestandssammlungen eingestellt, so dass seine Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die Vergabe von Entsorgungsleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werde in dieser Situation nicht erheblich erschwert oder unterlaufen. Die Abfallbehörde sei nicht berechtigt, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen, die von privaten Unternehmen gesammelten Altpapiermengen allein mit Blick auf eine Vergabe an sich zu ziehen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sehe nicht vor, den Wettbewerb im Markt durch einen Wettbewerb um einen Markt im Sinne eines "Systemwechsels" zu ersetzen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverwaltungsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:28.11.2019
  • Aktenzeichen:BVerwG 7 C 8.18, BVerwG 7 C 9.18, BVerwG 7 C 10.18

Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)