BGH, Urteil vom 18.12.2019 (Az. XII ZR 13/19)
Eine wegweisende neue Entscheidung zur sekundären Darlegungslast des Fahrzeughalters bei Parkverstößen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit einer Klage eines Unternehmens, welches den privaten Parkraum zweier Krankenhausparkplätze bewirtschaftet. Diese Parkplätze sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos. Zudem gibt es gesondert beschilderte Stellflächen, welche den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehalten sind. Durch Schilder wurde darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein "erhöhtes Parkentgelt" von mindestens 30 € erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Pkws, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des eines der Krankenhäuser unter Überschreitung der Höchstparkdauer, sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines "erhöhten Parkentgelts" blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Klägerin durch Halteranfragen die Beklagte als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung.
Bislang war dies eine bewehrte Strategie, da es an der jeweiligen Klägerin war, vorzutragen und zu beweisen, dass die Beklagte das Fahrzeug auch dort abgestellt hat. Denn allein durch die Haltereigenschaft wird kein Vertragsverhältnis begründet.
Hiervon rückt der BGH nun ab und verlangte nach den Grundsätzen der sekundären Beweislast von dem Fahrzeughalter, der die Fahrzeugführereigenschaft bestreitet, vorzutragen, wer das Fahrzeug stattdessen zum streitgegenständlichen Zeitraum geführt hat. Denn insbesondere dem Anbieter unentgeltlicher privater Parkplätze besteht oftmals keine zumutbare Möglichkeit den Fahrzeugführer zu ermitteln. Dem Halter hingegen ist es, selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand, ohne weiteres möglich und zumutbar die Person benennen, welche im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Schließlich entscheid der Halter in der Regel selbst, wem er das Fahrzeug überlässt.