Transparenzregister

Das Transparenzregister – eine Zusammenfassung

von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht Martin Stolpe und Rechtsanwalt Sebastian Thiele.

1. Vorwort

Mit dem 4. Geldwäscherichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 26. Juni 2017 das elektronische Transparenzregister geschaffen. Sinn und Zweck dieses neuen Registers ist es, die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens bzw. einer Gesellschaft öffentlich einsehbar bekanntzumachen und somit die namensgebende Transparenz zu schaffen. Denn es soll verhindert werden, dass Gesellschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, mit ihnen Geld zu waschen. Vielmehr sollen die Hintermänner bzw. die Nutznießer einer Transaktion offengelegt werden.

Einsicht nehmen können bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung, sowie Verpflichtete und Personen, welche für einen Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme aufweisen.

2. Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten

Wer wirtschaftlicher Berechtigter ist und somit eintragungspflichtig sein kann, wird in § 3 Geldwäschegesetz (GwG) geregelt.

Gemäß § 1 Absatz 1 GwG sind wirtschaftlich Berechtigte zum einen natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner einer Transaktion steht (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 GwG) und zum anderen natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 GwG). Juristische Personen oder Personengesellschaften sind nicht wirtschaftlicher Berechtigter im Sinne des § 3 GwG.

Bei der Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts, also Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der Aktiengesellschaft gilt eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter, wenn sie mittelbar oder unmittelbar entweder mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Absatz 2 GwG).

Eine mittelbare Kontrolle liegt nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 GwG gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Hierzu zählen z.B. eingetragene Personengesellschaften wie OHG und die KG. Eine Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) entsprechend, in welchem der Gesetzgeber verschiedene Kontrollmöglichkeiten benennt. Dies wird vor allem in Holdingstrukturen beziehungsweise in Gesellschafterketten relevant. Zur Kontrolle auf „vergleichbare Weise“ zählen u.a. auch Treuhandverhältnisse oder Stimmbindungsvereinbarungen.

Bei rechtsfähigen Stiftungen oder Rechtsgestaltungen mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Absatz 3 GwG u.a. jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelt, jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt und jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.

Die Prüfung, wer als wirtschaftlich Berechtigter in Betracht kommt, sollte daher besonders sorgfältig erfolgen. Denn wenn keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter zu ermitteln sein, gilt gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG automatisch der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung.

3. Mitteilungspflicht

Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 20 Abs. 1 GwG durch die juristische Person des Privatrechts oder die eingetragenen Personengesellschaft der registerführenden Stelle des Transparenzregisters, dem Bundesverwaltungsamt, mitzuteilen.

Mitteilungspflichtig sind gemäß § 19 Absatz 1 GwG folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Familienname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeit.

Auch Änderungen der Angaben müssen dem Transparenzregister mitgeteilt werden.

Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), sowie der Einzelunternehmer (Bspw. Ein einzelner Versicherungsmakler) sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen, da sie von §§ 20, 21 GwG nicht erfasst werden.

Ausnahmen der Mitteilungspflicht können bestehen, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Dokumenten und Eintragungen in anderen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister und Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind. Hierzu zählen auch Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26,26a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Wichtig ist jedoch stets, dass die Angaben/Dokumente aktuell sind. Sind die Angaben veraltet, wird die Mitteilungspflicht nicht erfüllt. Denn die Mitteilungspflicht besteht fortlaufend und ist nicht von bestimmten Einzelgeschäften abhängig. Auch ist wichtig, dass die Angaben tatsächlich elektronisch abrufbar sind. Oftmals sind gerade bei älteren Gesellschaften mit einem konstanten Gesellschafterbestand nicht sämtliche Angaben auch tatsächlich elektronisch abrufbar, da die Registerangaben aus alten Zeiten zum Teil nicht elektronisch einsehbar sind. Auch in diesem Fall würde die Mitteilungspflicht nicht vollumfänglich erfüllt.

Wir empfehlen daher, vorsorglich eine Eintragung für alle juristischen Personen im Transparenzregister vorzunehmen.

Bei Missachtung der Mitteilungspflicht drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 1.000.000,00EUR und seit Januar 2020 auch die Veröffentlichung bestandskräftiger Bußgeldentscheidungen im Internet für fünf Jahre gemäß § 57 GwG.

4. Beispiele

Fall 1: Die Gesellschaftsanteile der Maler Muster GmbH werden von drei Gesellschaftern gehalten. Zwei mit 15% und ein Gesellschafter 70%. Im Handelsregister ist die Gesellschafterliste nicht hinterlegt, da sie seit 1995 nicht geändert wurde. Der Gesellschafter mit den 70% muss im Transparenzregister gemeldet werden, die beiden anderen müssen nicht zwingend, sollten jedoch vorsorglich gemeldet sein.

Fall 2: Einzelunternehmen, GbR oder eingetragener Kaufmann: Hier ist eine Eintragung in das Transparenzregister nicht erforderlich..

Fall 3: Versicherungsmakler GmbH mit einem 100% Gesellschafter und Veröffentlichung des Gesellschafters im Handelsregister. Hier ist es gesetzlich nicht zwingend erforderlich, eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen. Da das Handelsregister online nur gegen Gebühr abrufbar ist, empfehlen wir gleichwohl die Eintragung in das Transparenzregister.

5. Fazit

Bei sorgfältiger Prüfung können die Vorgaben des Transparenzregisters unkompliziert und schnell erfüllt werden. Wir empfehlen zur Vermeidung etwaiger Lücken und somit zur Vermeidung von Bußgeldern, allen Mandanten ihre Angaben im jeweiligen Register durch Einholung eines Registerauszuges zu prüfen und zur Sicherheit zusätzlich eine Mitteilung an das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de zu unternehmen.