Sparbuch für Kind: Bei Besitz des Sparbuchs, Alleinverfügungsbefugnis über Guthaben und Vornahme der Einzahlungen ist Elternteil forderungsberechtigt

Haben die Eltern für ihr Kind ein Sparkonto eröffnet, besitzt aber ein Elternteil das Sparbuch, steht dem Elternteil die Alleinverfügungsbefugnis über das Guthaben zu und stammt das Guthaben von Einzahlungen des Elternteils, ist das Elternteil forderungsberechtigt. Bucht es daher Guthaben ab, steht dem Kind kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Vermögenssorge zu. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1997 hatten die Eltern für ihr damals etwa 1-jähriges Kind ein Sparbuch bei einer Bank eröffnet. Im Rahmen dessen wurde vereinbart, dass der Vater allein befugt ist über das Guthaben zu verfügen. Er nahm daher auch das Sparbuch in Besitz und nahm nachfolgend Einzahlungen vor. Das Sparbuch sollte seinem Kind bei dessen Volljährigkeit übergeben werden. Im Jahr 2010 befand sich auf dem Sparkonto ein Guthaben von fast 17.500 Euro. Von diesem Guthaben hob der Vater in der Folgezeit ein Betrag von insgesamt 17.300 Euro ab. Er holte dazu weder das Einverständnis des Kindes oder seiner Ehefrau ein noch informierte er sie über die Abbuchungen. Nachdem sich die Eltern im Jahr 2012 getrennt hatten, erhielt das Kind erst im Jahr 2015 das Sparbuch und Kenntnis über die vorgenommenen Abbuchungen. Sie klagte anschließend gegen den Vater auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht bejaht Schadensersatzanspruch Das Amtsgericht Biedenkopf bejahte einen Anspruch auf Schadensersatz. Seiner Auffassung nach habe der Vater wegen der eigenmächtigen Abbuchungen vom Sparkonto gegen die Vermögenssorge verstoßen. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint Verstoß gegen Vermögenssorge Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen die Vermögenssorge bestehe nicht. Denn das Guthaben auf dem Sparkonto habe zum Zeitpunkt der Abbuchungen nicht zum Vermögen des Kindes gehört. Der Vater sei forderungsberechtigt gewesen. Dafür spreche maßgeblich, dass er im alleinigen Besitz des Sparbuchs war, die Alleinverfügungsbefugnis hatte und das angesparte Vermögen vollständig aus dem Vermögen der Kindeseltern stammte. Angesichts dessen bestehe kein Zweifel, dass der Vater die Verfügung über das Sparguthaben bei der Bank mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vorbehalten wollte.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Biedenkopf Beschluss[Aktenzeichen: 34 F 762/15 RI]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:29.08.2018
  • Aktenzeichen:2 UF 66/18

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)