BGH: Keine Bemessung des Schadensersatzes anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht

Im Werkvertragsrecht ist eine Bemessung des Schadensersatzes anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten nicht möglich. Der Auftraggeber kann aber einen Vorschussanspruch oder einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar ließ ab dem Jahr 2003 ein Einfamilienhaus errichten. In diesem Zusammenhang wurden von einer Baufirma Natursteinplatten im Außenbereich verlegt. Im Jahr 2007 zeigten sich jedoch Mängel an den Arbeiten. Es kam unter anderem zu Rissen und Ablösungen der Platten, zu Kalk- und Salzausspülungen, Farb- und Putzabplatzungen sowie zu starken Durchfeuchtungen des Putzes. Da ihr Ehemann inzwischen verstorben war, erhob nur noch die Ehefrau Klage auf Zahlung von Schadensersatz auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Klägerin könne ihren Schaden nicht auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten bemessen. Der Auftraggeber, der keine Aufwendungen zur Mangelbeseitigung tätigt, habe keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser nur fiktiven Aufwendungen. Erst wenn der Auftraggeber den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entstehe ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten führe häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ungerechtfertigte Bereicherung des Auftraggebers.

Anspruch auf Vorschuss und Ersatz der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten Der Auftraggeber könne neben dem Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten als Aufwendungsersatz (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB) auch einen Anspruch auf Vorschuss (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB) geltend machen, so der Bundesgerichtshof.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.02.2018
  • Aktenzeichen:VII ZR 46/17

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)