Geringer ergänzender Sozialleistungsbezug begründet keinen Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts

Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten regelmäßig keine Grundsicherungsleistungen (sogenanntes Hartz IV) Leistungsberechtigt sind hingegen freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer, solange kein Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts vorliegt. Von einem solchen Missbrauch sei jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der Betroffene durch seine Arbeitnehmertätigkeit seinen eigenen Bedarf fast vollständig selbst decken kann. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bulgarisches Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern reiste im Frühjahr 2019 in die Bundesrepublik ein. Die Familie wurde zunächst von Verwandten finanziell unterstützt. Der Mann nahm Anfang Mai 2019 eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner auf (Nettoverdienst 680 Euro bei 80 Stunden monatlicher Arbeitszeit), erlitt bereits nach wenigen Tagen einen Arbeitsunfall und erhielt daraufhin Verletzten- bzw. Krankengeld. Ergänzend beantragte er Grundsicherungsleistungen (sogenanntes Hartz IV). Das Jobcenter lehnte dies ab. Leistungen seien ausgeschlossen, weil der Aufenthalt des Antragstellers sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe.
Kein Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts bei fast vollständiger Deckung des eigenen Bedarfs durch Arbeitnehmertätigkeit Das Hessische Landessozialgericht verpflichteten das Jobcenter, der Familie vorläufig laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (sogenanntes Hartz IV) zu gewähren. Mit der Arbeitsaufnahme des Mannes sei dieser als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt. Er habe sich auch nicht rechtsmissbräuchlich auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die aufstockend zu einer tatsächlichen Arbeitnehmertätigkeit gewährt werde, begründe nicht per se einen entsprechenden Missbrauch. Diese gelte jedenfalls, wenn der Betroffene durch seine Arbeitnehmertätigkeit den eigenen Bedarf fast und zumindest unter zusätzlicher Inanspruchnahme von Wohngeld decken könne. Hiervon sei bei dem Antragsteller aufgrund des Monatsgehalts von knapp 700 Euro netto auszugehen.


Hinweise zur Rechtslage§ 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung vom 30.11.2019 (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind

1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer,

a) die kein Aufenthaltsrecht haben,
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

[...]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:11.12.2019
  • Aktenzeichen:L 6 AS 528/19 B ER

Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)