Zeitlich befristete Anmietung einer Wohnung zwecks Verfassung der Promotion nicht vergleichbar mit Anmietung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung

Die Anmietung einer Wohnung für die Dauer von sieben Monaten, um in der Zeit die Promotion zu schreiben, ist nicht vergleichbar mit der Anmietung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung. Es handelt sich nicht um Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der nur zum vorübergehenden Gebrauch angemietet wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Berlin im Jahr 2019 entscheiden, ob die Anmietung einer Wohnung für die Dauer von sieben Monaten, um in der Zeit eine Promotion zu schreiben, eine Anmietung nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Bei dem Mieter handelte es sich um einen Wissenschaftler, dessen Hauptwohnsitz in London lag. Für die Dauer von sieben Monaten wollte er zusammen mit seiner Frau in der Wohnung leben und die Promotion schreiben.

Keine Anmietung von Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch Das Landgericht Berlin entschied, dass kein Mietverhältnis über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, vorliege. Die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB seien nicht gegeben. Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liege typischerweise bei Hotelzimmern und Ferienwohnungen vor, die vorübergehend zu Urlaubszwecken gemietet werden. So lag der Fall hier nicht. Schon der Aufenthalt von über sieben Monate gehe über die übliche Dauer eines Erholungs- oder Ferienaufenthalts hinaus. Hinzu sei gekommen, dass der konkrete Nutzungszweck der Wohnung nicht dem einer Nutzung zu Erholung- oder Ferienzwecken entspreche.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Berlin-NeuköllnUrteil[Aktenzeichen: 8 C 109/18]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.12.2019
  • Aktenzeichen:65 S 101/19

Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 335/rb)