Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugannullierung aufgrund Warnstreiks bei einem von Fluggesellschaft beauftragten Subunternehmer

Kommt es bei einem von der Fluggesellschaft beauftragten Subunternehmer zu einem Warnstreik und muss deshalb ein Flug annulliert werden, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich nämlich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Dezember 2017 wollte ein Mann von Frankfurt a.M. über Amsterdam nach Panama Stadt fliegen. Jedoch wurde sein Flug annulliert, da es beim Personal des privaten Check-in-Dienstes zu einem unangekündigten Warnstreik kam. Die Fluggesellschaft hatte den privaten Dienstleister beauftragt. Der Fluggast wurde schließlich auf einen anderen Flug umgebucht und erreichte sein Ziel mit einer Verspätung von 12 Stunden. Er klagte nunmehr auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Flugannullierung.

Amtsgericht gab Klage statt Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, dass der Streik in die Risikosphäre der Fluggesellschaft falle und damit Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die streikenden Mitarbeiter nicht bei der Fluggesellschaft angestellt waren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Fluggesellschaft.

Landgericht verneint Entschädigungsanspruch Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Fluggast stehe kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Denn die Fluggesellschaft könne sich hinsichtlich des Streiks beim Subunternehmer auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.

Warnstreik bei Subunternehmer stellt außergewöhnlichen Umstand dar Zwar könne ein Streik der Arbeitnehmer eines Subunternehmers Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sein, so das Landgericht. Jedoch sei ebenfalls Voraussetzung für eine Haftung, dass die Fluggesellschaft den Streik beherrschen kann. Dies sei hier zu verneinen. Die Fluggesellschaft habe nicht auf die streikenden Arbeitnehmer zugehen und damit den Streik beenden können. Sie habe auch nicht auf den Subunternehmer einwirken können. Es bestehe insofern kein Weisungsrecht.

Flugannullierung nicht vermeidbar mit zumutbaren Maßnahmen Die Flugannullierung habe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden können. Der Fluggesellschaft sei weder zumutbar noch sei es ihr möglich gewesen, die streikenden Mitarbeiter des Subunternehmens durch eigene Mitarbeiter zu ersetzen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.03.2019
  • Aktenzeichen:2-24 S 280/18

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)