Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets - auch bei Erhöhungen unter 5 % - ein Widerspruchsrecht. Die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs von mindestens 75 € kann auch in Textform, also mittels einer E-Mail, erfolgen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen, die Beklagte ist eine
Mobilfunkanbieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ziff. 7 der AGBs berechtigt die
Beklagte, „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss zu sperren,
wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug ist und sie die Sperrung
zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf
Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer
Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis
zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hält beide Klauseln
für unwirksam.
Landgericht gab Klage teilweise statt
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den
Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf. Hiergegen legte die Beklagte Berufung
ein.
Oberlandesgericht hält Androhung der Sperre in Textform für zulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Beklagten. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klausel beanstandet, wonach eine Sperre in
Textform angedroht werden kann. Die einfache Textform sei hier
nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gebe die Beklagte vielmehr die
Rechtslage wieder, „wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k TKG bestimmten Gebots,
dass die Sperre „schriftlich“ angedroht werden muss, ohnehin besteht“, begründet das
Oberlandesgericht seine Entscheidung. „Schriftlich“ bedeute nicht „Schriftform“ im Sinne von § 126
BGB. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesgeschichte. Die Notwendigkeit der
Androhung diene zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde „durch
eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem
elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere
also durch eine E-Mail,“ stellt das Oberlandesgericht fest.
Einseitige Preiserhöhung jeglicher Höhe begründet Widerspruchsrecht
Zu Recht sei die Beklagte jedoch verurteilt worden, so das Oberlandesgericht, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der
Vertragsbedingungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Widerspruchsrecht
zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20
Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um
eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine
Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Landgericht Frankfurt am MainUrteil[Aktenzeichen: 2/24 O 99/18]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:09.04.2020
- Aktenzeichen:1 U 46/19