Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Zwangsouting eines Profisportlers vor dem Arbeitgeber

In dem Zwangsouting eines Profisportlers beim Arbeitgeber liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wenn dieser zwar seine Homosexualität in bestimmten Bereichen offenbart, er aber bemüht ist, diese im Arbeitsumfeld geheim zu halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in einem Verein in Frankreich beschäftigter Basketballspieler war homosexuell. Er wollte seine Homosexualität bei seinem Arbeitgeber stets geheim halten, da er Angst vor Stigmatisierungen und Diskriminierungen hatte. Der Basketballspieler hatte aber in Deutschland einen Lebensgefährten. Dieser lebte etwa 250 km vom Arbeitsort des Basketballspielers entfernt. Sein Lebensgefährte offenbarte die Beziehung gegenüber einer in Deutschland ansässigen Zeitung anlässlich einer Party im Juni 2018. Der Basketballspieler ließ sich zu diesem Anlass auch mit seinem Lebensgefährten fotografieren. Ein Bekannter des Lebensgefährten verlinkte im August 2018 auf der Facebook-Seite des französischen Vereins den Beitrag der Zeitung und schrieb unter anderem auf französisch einen Text, der die Homosexualität des Basketballspielers offenbarte. Der Basketballspieler klagte daraufhin unter anderem auf Zahlung einer Geldentschädigung. Er führte an, dass der Bekannte seines Lebensgefährten gewusst habe, dass seine Homosexualität nicht gegenüber seinem Arbeitgeber offenbart werden sollte. Der Bekannte habe ihn nur wegen eines Streits mit dem Lebensgefährten geoutet.

Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Das Landgericht Frankfurt a.M. sah in der Offenbarung der Homosexualität des Klägers auf der Facebook-Seite des Basketballvereins einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zwar habe der Kläger eine gewisse Selbstöffnung herbeigeführt. Jedoch liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch dann vor, wenn der Betroffene in gewisser Art und Weise eine Selbstöffnung herbeiführt, er sich aber bemüht, solche Umstände zum Beispiel gegenüber dem eigenen privaten Umfeld bzw. bestimmten Personenkreisen geheim zu halten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Betroffene sich zwar im privaten Umfeld mit dem Lebensgefährten zeigt, er seine Homosexualität aber gegenüber dem Arbeitgeber und Kollegen an einem 250 km entfernten Ort geheim halten will.

Kein Anspruch auf Geldentschädigung Das Landgericht verneinte aber einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, da es die Persönlichkeitsrechtsverletzung als nicht so gravierend einstufte. Es sei zu beachten, dass der Kläger eine gewisse Selbstöffnung betrieb.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.02.2020
  • Aktenzeichen:2/3 O 162/19

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)