Personen, die als Detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sind bei dieser Firma abhängig beschäftigt. Die Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Dies hat das Hessischen Landessozialgerichts entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Detektei aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Die Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien und forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 € nach. Der Inhaber dieser Detektei aus Südhessen führte dagegen an, dass die Detektive selbstständig tätig gewesen seien. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen
können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.
Kein eigenes Unternehmerrisiko vom Detektiv zu tragen
Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien
in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.
Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume
hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem
keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt
gegenüber 15,50 € pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 € und
11,50 € pro Stunde bezahlt.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:12.05.2020
- Aktenzeichen:L 1 BA 27/18