Einem 5-jährigen Kind kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zustehen. Der Anspruch besteht jedoch nicht für ein zweijähriges Kind. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2018 eine Familie nach einer vereitelten Reise gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Unter den klagenden Familienmitgliedern war ein 5- und ein 2-jähriges Kind. Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Klage der beiden Kinder ab. Dagegen richtete sich deren Berufung.
Anspruch auf Schadensersatz für 5-jähriges Kind
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass dem 5-jährigen Kind ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zustehe. Auch bei einem fünfjährigen Kind könne angenommen werden, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt. Für ein Kind in diesem Alter könne ein Urlaub etwas "Besonderes" sein. Zumindest der Erlebniswert einer Urlaubszeit sei auch für Kinder diesen Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt.
Kein Schadensersatzanspruch für zweijähriges Kind
Für ein zweijähriges Kind bestehe dagegen kein Schadensersatzanspruch, so das Landgericht. Dies rechtfertige sich dadurch, dass Kleinkinder einen Urlaub nicht bewusst wahrnehmen. Bei ihnen stehe die Nähe zu den Eltern im Vordergrund und nicht der Ort, an dem die Nähe erlebt wird.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Amtsgericht Bad HomburgUrteil[Aktenzeichen: 2 C 2543/18 (27)]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:05.12.2019
- Aktenzeichen:2-24 S 50/19