Rechtsanwalt muss Behauptung zur fehlenden Kenntnis von deutscher Sprache sowie Nichteinhaltung deutscher Gesetze nicht dulden

Wird auf einem Bewertungsportal behauptet, dass ein Rechtsanwalt keine Kenntnis der deutschen Sprache hat und sich nicht an Deutsche Gesetze hält, so steht dem Anwalt ein Unterlassungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht aber nicht. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 wurde auf einem Bewertungsportal im Internet zu einem Rechtsanwalt unter anderem folgende Bewertung abgegeben: "Meiner Meinung nach sollte ein Anwalt in Deutschland zumindest die Deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und sich an das deutsche Gesetz halten". Der Anwalt hielt die Äußerung für unzulässig und klagte gegen den Nutzer auf Unterlassung und Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Unterlassung Das Amtsgericht Bremen bejahte einen Anspruch auf Unterlassung wegen der Störung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs. Die Bewertung sei als diffamierende Tatsachenbehauptung von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe dem Anwalt aber kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Eine schwerwiegende Rechtsverletzung, die eine Entschädigung unumgänglich macht, sei nicht gegeben.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • BundesgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: VI ZR 20/01]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Bremen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.04.2020
  • Aktenzeichen:9 C 410/19

Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)